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Internationale Garantie

Leica Geosystems international begrenzte Garantie
GARANTIEERKLÄRUNG FÜR HARDWARE. Leica Geosystems AG ("Leica Geosystems") garantiert dem ursprünglichen Endabnehmer ("Kunden"), dass das Produkt bei normalem Gebrauch während einer Dauer von einem (1) Jahr, mit Ausnahme von (i) DISTOTM-Produkten mit zwei (2) Jahren und (ii) Batterien mit neunzig (90) Tagen, oder im Falle einer Verlängerung der Garantiefrist durch Leica Geosystems entsprechend länger, frei von Verarbeitungs- und Materialfehlern ist, vorausgesetzt, die Betriebs- und Wartungsanweisungen werden strikte befolgt, insbesondere bei extremer und/oder andauernder Anwendung/Gebrauch. Die Garantiefrist beginnt mit dem nachgewiesenen Kaufdatum (oder, sofern anwendbar, dem Lieferdatum oder dem Datum des Abnahmeberichtes). Im Rahmen dieser Herstellergarantie verpflichtet sich Leica Geosystems ausschliesslich dazu, das fehlerhafte Produkt oder Teile davon nach Wahl und auf Kosten von Leica Geosystems entweder zu ersetzen, zu reparieren oder den für das Produkt bezahlten Kaufpreis zurückzuerstatten. Für reparierte oder ausgetauschte Produkte bzw. -teile gewährt Leica Geosystems eine Garantie für die Dauer von neunzig (90) Tagen ab dem Versanddatum oder bis zum Ablauf der ursprünglichen Garantiefrist, wobei der jeweils längere Zeitraum massgebend ist. Alle ersetzten Produkte oder -teile gehen in das Eigentum von Leica Geosystems über. Von dieser Garantieerklärung ausgeschlossen sind Produkte von Drittherstellern und Verbrauchsmaterialien wie beispielsweise Reflektoren, Glühbirnen und Sicherungen.
GARANTIEERKLÄRUNG FÜR SOFTWARE. Für System-Software (definiert als Betriebssoftware und/oder Firmware, welche für das Einschalten und den Betrieb der Hardware notwendig ist) richtet sich der Umfang der Garantie von Leica Geosystems nach der Garantieerklärung für Hardware. Für Applikationssoftware (definiert als vorinstallierte oder ladbare On-board-Software und/oder PC-based-Software für spezielle Anwendungen des Produktes und/oder Daten) kommen die vorliegenden Garantiebestimmungen ausdrücklich nicht zur Anwendung. Hinsichtlich des Umfangs der Garantie für Applikationssoftware wird auf den entsprechenden Softwarelizenzvertrag verwiesen.

INANSPRUCHNAHME DER GARANTIELEISTUNG. Der Kunde muss innerhalb der Garantiefrist entweder beim autorisierten Händler von Leica Geosystems oder, mit Ausnahme von DISTOTM-Produkten, einem Servicecenter von Leica Geosystems eine Garantieleistungs-Genehmigung beantragen. Hierzu ist vom Kunden ein datierter Beleg über den Kauf des Produktes bei Leica Geosystems oder einem ihrer autorisierten Händler sowie eine Beschreibung des Defektes beizubringen. Leica Geosystems ist für Produkte oder -teile, welche sie ohne Garantieleistungs-Genehmigung erhält, nicht leistungspflichtig. Das reparierte oder ersetzte Produkt bzw. -teil wird innerhalb nützlicher Frist an den Kunden geliefert. Leica Geosystems übernimmt die Versandkosten für die reparierten oder ersetzten Produkte bzw. -teile. Leica Geosystems haftet nicht für Transportschäden. Leica Geosystems legt den Erfüllungsort der Garantiearbeiten nach eigenem Ermessen fest. Für Produkte, welche Teil einer festen Installation sind, ist der Erfüllungsort am Ort dieser Installation und der Kunde hat Leica Geosystems für die Garantieleistungen zu entschädigen, sofern der Ort dieser Installation nicht der gleiche Ort ist, an den das Produkt ursprünglich installiert oder geliefert wurde.

AUSSCHLIESSLICHKEIT DER GARANTIEERKLÄRUNG. Bei einem Garantiefall richtet sich der Anspruch des Kunden ausschliesslich nach der vorstehenden Garantieerklärung. Die vorerwähnte Garantieerklärung gilt ausschliesslich und ersetzt alle anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien, Bedingungen und Bestimmungen, seien sie tatsächlicher oder gesetzlicher Natur, einschliesslich solcher, welche sich auf die marktübliche Qualität, die Eignung für einen bestimmten Gebrauch, zufriedenstellende Qualität oder Beachtung der Rechte Dritter beziehen, welche alle ausdrücklich ausgeschlossen werden. Leica Geosystems ist nicht haftbar, wenn der angebliche Mangel durch Missbrauch, Fahrlässigkeit, unsachgemässe Installation, ungenügende Wartung, Missachtung von Betriebsanweisungen, unerlaubte Öffnungs-, Reparatur- oder Veränderungs-Versuche des Produktes durch den Kunden oder irgendeine dritte Person, übermässige Belastung oder Beanspruchung, normalen Verschleiss oder aus anderen Gründen, die nicht im Rahmen des vorgesehenen Gebrauchs liegen, oder durch Unfall, Feuer bzw. andere Gründe verursacht wurde, die Leica Geosystems nicht zu verantworten hat. Diese Garantie deckt keine physischen Schäden oder Fehlfunktionen des Produktes ab, die sich aus dem Gebrauch des Produktes in Verbindung mit irgendwelchen Zusatz- oder Peripheriegeräten ergeben und Leica Geosystems zur Erkenntnis gelangt, dass das Produkt selbst keine Fehlfunktion aufweist.

HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG. Leica Geosystems schliesst im gesetzlich zulässigen Rahmen jegliche Haftung - unabhängig ob aus Vertrag-, Quasivertrag oder Delikt (einschliesslich Fahrlässigkeit) - für direkte, mittelbare und besondere Schäden, Folgeschäden, gerichtlich zugesprochenes Strafgeld („punitive damages"), Geschäftsverluste jeglicher Art, Verluste von Informationen oder Daten oder andere finanzielle Verluste, die aus dem Verkauf, der Installation, Wartung, Gebrauch, Leistung, dem Ausfall oder der Betriebsunterbrechung des Produktes oder in Verbindung damit resultieren, aus, und beschränkt ihre Haftung nach eigenem Ermessen auf Ersatz, Reparatur oder Rückerstattung des Kaufpreises. Diese Haftungsbeschränkung gilt selbst dann, wenn Leica Geosystems oder ihre autorisierten Vertriebspartner über die Möglichkeit eines Eintritts dieser Schäden informiert wurden. EINSCHRÄNKUNG. Falls ein Gericht den vollständigen Ausschluss oder die Beschränkung der stillschweigenden Garantien oder der Haftung für mittelbare oder Folgeschäden für bestimmte an Verbraucher gelieferte Produkte, oder die Beschränkung der Haftung für Körperschäden, nicht zulässt, so sind diese stillschweigenden Garantien und diese Haftungen auf die Dauer der Garantieerklärung beschränkt.

GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND. Diese Internationale Herstellergarantie unterliegt Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980. Die ordentlichen Gerichte am eingetragenen Geschäftssitz der Leica Geosystems in Balgach, Schweiz, sind zuständig. Leica Geosystems hat nach alleinigem Ermessen auch das Recht, die ordentlichen Gerichte am Geschäfts- bzw. Wohnsitz des Kunden anzurufen. Mit dieser Herstellergarantie gewährt Leica Geosystems dem Kunden spezifische Rechte. Gesetzliche Verbraucherrechte werden dadurch nicht eingeschränkt.

Leica Geosystems AG
Heinrich-Wild-Strasse
CH-9435 Heerbrugg

(Schweiz)

Heerbrugg, den 1. Juli 2002

 
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