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Softwarelizenzvertrag

Softwarelizenzvertrag
Bitte lesen Sie diesen Lizenzvertrag gründlich durch, bevor Sie die Software einsetzen
LESEN SIE BITTE DIE BESTIMMUNGEN DIESES LIZENZVERTRAGES (DER “LIZENZVERTRAG”) SORGFÄLTIG DURCH, BEVOR SIE DAS PRODUKT (WIE DIES NACHSTEHEND IN § 1 DEFINIERT IST) EINSETZEN. DAS PRODUKT BEINHALTET SOFTWARE, DIE LEICA GEOSYSTEMS IHNEN ZUR NUTZUNG AUSSCHLIESSLICH GEMÄSS DEN NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN LIZENZIERT. SIE DÜRFEN DIE SOFTWARE NUR INSTALLIEREN ODER NUTZEN, WENN SIE DIE HIERIN ENTHALTENEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN GELESEN UND IHNEN ZUGESTIMMT HABEN. WENN SIE MIT DER INSTALLATION ODER DER NUTZUNG DER SOFTWARE ODER EINES BESTANDTEILS DER SOFTWARE BEGINNEN, SO GILT DIES ALS IHRE ZUSTIMMUNG ZU SÄMTLICHEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN DER LIZENZ, DER GEWÄHRLEISTUNG, DER HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG UND ALLEN ÜBRIGEN BESTIMMUNGEN DIESES LIZENZVERTRAGES.
 

WENN SIE DEN BESTIMMUNGEN DIESES LIZENZVERTRAGES NICHT ZUSTIMMEN, IST ES IHNEN NICHT GESTATTET, DIE SOFTWARE ZU NUTZEN. SIE SIND IN DIESEM FALL DAZU VERPFLICHTET, DIE NICHT-BENUTZTE SOFTWARE ZUSAMMEN MIT DER BEGLEITENDEN DOKUMENTATION UND DEM KAUFBELEG INNERHALB VON ZEHN (10) TAGEN NACH DEM KAUF AN DEN HÄNDLER ZURÜCKGEBEN, VON DEM SIE DAS PRODUKT GEKAUFT HABEN, UM EINE VOLLE ERSTATTUNG DES KAUFPREISES ZU ERHALTEN.

1                    Definitionen

Patches” bezeichnet die Behebung eines Programmfehlers (Bug) oder einer fehlerhaften Funktion der Software oder der jeweils entspre-chenden Softwarecodes.

Produkt” bezeichnet (a) das Leica Geosystems Instrument, das Sie gegebenenfalls zur Verwendung mit der Software gekauft haben, oder (b) die Software selbst, wenn Sie nur die Software gekauft haben.

Kaufvertrag” bezeichnet die Kaufbestellung, den Kaufvertrag oder jedes andere Dokument, aufgrund dessen Sie das Produkt gekauft haben.

Software” bezeichnet je nachdem die Leica Geosystems Software und die dazugehörige Dokumentation (in elektronischer oder in Papierform), die (a) Ihnen auf einem Datenträger geliefert wird, oder die (b) auf dem Produkt vorinstalliert ist (falls das Produkt nicht die Software selbst ist), oder die (c) von Ihnen nach vorheriger Zustimmung von Leica Geosystems online heruntergeladen werden kann.

Leistungsbeschreibung” bezeichnet die in der Produktbeschreibung beschriebene Funktionalität der Software und der Hilfefunktionen, falls es welche gibt, die in elektronischer oder Papierform von Leica Geosystems in Verbindung mit der Software zur Verfügung gestellt werden.

Bestimmte Computer-Anlage” bezeichnet das in der Produktbeschreibung bestimmte Umfeld für die elektronische Datenverarbeitung (EDV), das für das ordnungsgemäße Funktionieren der Software erforderlich ist.

Updates” bezeichnet Software, in der die Fehler einer älteren Version der Software korrigiert wurden, oder die, ohne dass dazu aufgrund dieses Vertrages eine Verpflichtung besteht, die Funktionalität der Software dadurch erweitert, dass sie zusätzliche Funktionen oder andere leistungssteigernde Elemente enthält.

2                    Lizenzumfang

Leica Geosystems AG, Heinrich-Wild-Strasse, 9435 Heerbrugg, Schweiz (entweder der „Lizenzgeber“ oder “Leica Geosystems” genannt) räumt Ihnen (dem "Lizenznehmer") hiermit - vorbehaltlich der Zahlung der jeweiligen Lizenzgebühr und der ständigen Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages - das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht abtretbare Recht ein, die Software auf einer (1) Anwendung in der nachstehend beschriebenen Weise zu nutzen, soweit nicht in dem Kaufvertrag etwas anderes bestimmt ist. Die Nutzung der Software für einen anderen als den in diesem Vertrag bestimmten Zweck ist nicht gestattet.

Die vorstehende Lizenz ist wie folgt eingeschränkt: (a)  die Software darf nur auf der zulässigen Anzahl von Anwendungen und in maschinenlesbarer Form genutzt werden; (b)  die Software darf als Ganzes oder zum Teil nur auf der Bestimmten Computer-Anlage in Übereinstimmung mit den Installationsanweisungen des Lizenzgebers installiert, gespeichert und ausgeführt werden, und (c)  es darf eine (1) Kopie der Software ausschließlich für Sicherungs- und Archivierungszwecke gefertigt werden, vorausgesetzt, dass diese Kopie mit einem umfassenden Urheberrechtsvermerk nebst sämtlichen zusätzlichen Hinweisen auf die Rechte des Lizenzgebers an der Software und mit der Bezeichnung der originalen Version gekennzeichnet ist.  Falls es sich bei der Software um ein Update oder ein zusätzliches Modul für ein System, Instrument oder eine Anlage handelt, die bereits lizenziert sind, darf der Lizenznehmer nur so viele Kopien machen, wie dies ursprünglich vom Lizenzgeber bewilligt wurde. Bestimmte vom Lizenzgeber gelieferte Software kann ein speziellesProgramm enthalten, das die Anzahl der gleichzeitigen Nutzer der Software in einer Netzwerkumgebung zusammen mit der Anzahl der lizenzierten Kopien der Software mit Ausnahme der Sicherungskopien regelt und überwacht (das “Spezialprogramm”). Der Lizenznehmer stimmt hiermit der Einbeziehung und dem Einsatz eines solchen Spezialprogramms und anderer Sicherungsvorrichtungen bezüglich der Software zu. Dem Lizenznehmer ist es verboten, ein solches Spezialprogramm oder sonstige Sicherungsvorrichtungen zu umgehen, zurückzuübersetzen (reverse-engineering) oder zu kopieren. 

Soweit die nachfolgenden Beschränkungen gesetzlich zulässig sind, darf der Lizenznehmer die Software nur so nutzen, wie dies nach der vorstehenden Lizenz erlaubt ist; er darf nicht (a)  die Software oder Bestandteile der Software in irgendeiner Weise ändern (einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Änderungen durch Modifizierungen, Anpassungen, Übersetzungen oder Second-hand-Versionen), (b)  die Software oder Bestandteile der Software dekompilieren, (c)  die Software oder Bestandteile der Software zurückübersetzen (reverse-engineering) oder disassemblieren oder die Software auf andere Art in eine für den Menschen lesbare Form übertragen, (d)  die Software oder Bestandteile der Software auf ein anderes Betriebssystem übertragen, (e)   die Software oder Bestandteile der Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers an Dritte weitergeben oder Dritten auf andere Weise zur Verfügung stellen (auch nicht zu Testzwecken oder als Geschenk, zur Pacht, als Darlehen oder in Unterlizenz oder über ein Servicebüro) oder (f)  die Software oder Bestandteile der Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers auf einer anderen Computer-Anlage als der Bestimmten Computer-Anlage oder an mehr als einem Arbeitsplatz, in Netzwerken, auf einem Client-Server-System oder auf zusätzlichen mobilen Geräten nutzen.

Diese Softwarelizenz erfasst keine Software von Dritten und schließt deren Nutzung nicht ein. Das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung derartiger Software unterliegt den Bestimmungen, die von diesen Dritten festgesetzt werden.
 

3                    Gewährleistung

Ausdrückliche Gewährleistung. Der Lizenzgeber gewährleistet gegenüber dem ursprünglichen Lizenznehmer, dass (a) der Datenträger, auf dem die Software gespeichert ist, zum Zeitpunkt der Lieferung an den Lizenznehmer frei von Herstellungs- und Materialmängeln ist, und dass (b) für eine Gewährleistungsfrist von einem (1) Jahr ab dem Kaufdatum des Produkts die Software (aber nicht die Updates) in wesentlicher Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung funktioniert, vorausgesetzt, dass die Software so genutzt wird, wie dies nach der vorstehenden Lizenz erlaubt ist, und auf der Bestimmten Computer-Anlage und in Übereinstimmung mit den in der Produktbeschreibung festgelegten Bestimmungen für die Installation, die Nutzung und den Betrieb eingesetzt wird. Der Lizenzgeber gewährleistet nicht, dass die Software frei von Mängeln ist, ohne Unterbrechungen läuft, die Erwartungen des Lizenznehmers erfüllt oder in Kombination mit Hardware- oder Softwareprodukten von Dritten funktioniert, oder dass sämtliche Programmfehler korrigiert werden. Zusätzlich zu den vorstehend genannten Voraussetzungen muss ein Fehler, damit dieser ausreichend schwerwiegend ist, um die vorstehend unter (b) geregelte Gewährleistung zu verletzen, dazu führen, dass die Funktionen der Software - wenn diese so genutzt wird, wie dies nach der vorstehenden Lizenz erlaubt ist - so von der Leistungsbeschreibung abweichen, dass die Software für den in der Produktbeschreibung bestimmten Zweck untauglich ist. Wenn der Lizenznehmer die erforderliche Funktionalität auf indirekte Weise (durch einen sogenannten „work around“) herstellen kann, stellt die betreffende Beeinträchtigung keinen Mangel dar, der Verpflichtungen aufgrund der vorstehenden Gewährleistung auslöst. Die alleinige Verpflichtung des Lizenzgebers aus der vorstehenden Gewährleistung besteht darin, nach seiner Wahl und auf seine Kosten, entweder (a) den Datenträger und/oder die Software zu ersetzen, so dass diese im Wesentlichen mit der Leistungsbeschreibung übereinstimmt (dazu gehört auch der Ersatz durch eine neuere Version oder eine gleichwertige Software) oder (b) die Software durch Überlassung von Codes zur Korrektur, von work around-Lösungen und/oder Updates, einschließlich einer aktualisierten Dokumentation und weiterer Dokumente, zu reparieren oder (c) gemäß dem nachfolgenden § 7 diesen Lizenzvertrag zu kündigen und die Lizenzgebühren nach Rückgabe der Software zurückzuerstatten. Die vorstehende Gewährleistung gilt für alle ersetzten Datenträger und ersetzte Software bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Die Kosten und die Gefahr für eine Lieferung der Software an den vom Lizenzgeber bestimmten Servicepunkt werden vom Lizenznehmer getragen.

Erhalt von Leistungen zur Gewährleistung. Wenn der Lizenznehmer einen Mangel in der Software entdeckt, der eine Verpflichtung aufgrund der vorstehenden Gewährleistung auslösen könnte, wird er die Nutzung der Software unverzüglich einstellen und den Lizenzgeber oder einen ortsansässigen Vertriebspartner innerhalb der Meldefrist für Mängel schriftlich über den Mangel informieren und eine ausreichende Dokumenta-tion zum Nachweis des Mangels übergeben. Diese Meldefrist für Mängel beträgt neunzig (90) Tage ab Lieferdatum des Datenträgers (für einen Mangel des Datenträgers) und ein (1) Jahr ab Lieferdatum der Software (für einen Mangel der Software). Die schriftliche Dokumentation zum Nachweis des Mangels ist ausreichend, wenn der Lizenzgeber in der Lage ist, den vom Lizenznehmer entdeckten Mangel zu reproduzieren. Der Lizenznehmer wird den jeweiligen Kaufbeleg beifügen, so dass der Lizenzgeber feststellen kann, ob die Meldefrist für den jeweiligen Mangel eingehalten wurde. Der Lizenznehmer wird keine Änderungen oder Reparaturen selbst ausführen oder zulassen, dass Änderungen oder Repa-raturen von unbefugten Dritten ausgeführt werden. Wenn der Lizenzgeber dies wünscht, wird der Lizenznehmer ihn bei der Analyse der Ursa-chen und Umstände unterstützen, die den Mangel hervorgerufen haben, und bei der Entwicklung und dem Test von Korrekturcodes oder einer work around-Lösung behilflich sein.

Ausschließlichkeit der Gewährleistung. Die einzigen Rechte des Lizenznehmers bei Mängeln der Software sind in der vorstehenden aus-drücklichen Gewährleistung bestimmt. Die Software wird mit ihren gegenwärtigen Eigenschaften in ihrem „Ist-Zustand“ lizenziert. Der Lizenzge-ber gewährt keine andere Gewährleistung oder Garantie außer der vorstehenden ausdrücklichen Gewährleistung. Diese ausdrückliche Gewähr-leistung gilt an Stelle sämtlicher übrigen ausdrücklichen oder konkludenten Gewährleistungen, die entweder in tatsächlicher Hinsicht oder auf-grund von Gesetzen bestehen, einschließlich von Zusicherungen, Bestimmungen bezüglich der Gebrauchstauglichkeit, Eignung für einen bes-timmten Zweck, zufriedenstellender Qualität und Nichtverletzung von Rechten, die hiermit alle ausdrücklich ausgeschlossen werden. Der Lizen-znehmer erkennt an, dass die Vertriebspartner und Händler des Lizenzgebers nicht berechtigt sind, irgendwelche Gewährleistungen, Garantien oder Zusicherungen bezüglich der Verwendung, Eignung oder Anwendungsergebnisse der Software oder bezüglich der Präzision, Genauigkeit oder Zuverlässigkeit derselben zu geben. Eine derartige Gewährleistung, Garantie oder Zusicherung ist unwirksam. Es obliegt dem Lizenzneh-mer, die Software auszuwählen, die seine Anforderungen erfüllt. Der Lizenznehmer trägt das volle Risiko für die Leistung der Software, für die damit erzielten Ergebnisse und für die Eignung der Software für die Nutzung, die der Lizenznehmer beabsichtigt. Dies gilt selbst dann, wenn der Lizenzgeber zuvor über die beabsichtigte Nutzungsweise der Software informiert wurde.

Der Lizenzgeber wird von seinen Verpflichtungen aus der vorstehenden ausdrücklichen Gewährleistung befreit, soweit ein Mangel durch Umstände verursacht wurde, für die er nicht verantwortlich ist, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf (a) die Nichteinhaltung der in der Produktbeschreibung oder der Dokumentation bestimmten Bedingungen für die Nutzung und den Betrieb; (b) die Verletzung der Bestim-mungen dieses Lizenzvertrages; (c) die unbefugte Vornahme von Änderungen an der Software oder die unbefugte Beeinträchtigung der Soft-ware durch den Lizenznehmer oder Dritte; (d) Fehler beim Betrieb der Software, die durch Angestellte des Lizenznehmers oder Dritte verur-sacht wurden; (e) die Auswirkungen von Systemen oder Programmen, die nicht vom Lizenzgeber geliefert wurden, oder (f) die Verwendung auf anderen Computer-Anlagen als der Bestimmten Computer-Anlage. Wenn der Lizenzgeber nicht aufgrund dieser Gewährleistungsbestimmungen für einen Mangel verantwortlich ist oder der Lizenzgeber zusätzli-che Aufwendungen macht, die dadurch verursacht werden, dass der Lizenznehmer seine Pflichten aus diesem § 3 (einschließlich, aber ohne Beschränkung auf seine Verpflichtung, den Lizenzgeber zu unterstützten und mit Dokumentation zu versorgen) nicht vollständig erfüllt, ist der Lizenzgeber berechtigt, dem Lizenznehmer die Kosten, die ihm für die Analyse und Behebung des Mangels nach Aufwand von Zeit und Material entstanden sind, zu den dann geltenden Gebührensätzen des Lizenzgebers in Rechnung zu stellen.

4                    Gewerbliche Schutzrechte

Dem Lizenznehmer werden nur die Rechte an der Software eingeräumt, die ausdrücklich in § 2 dieses Lizenzvertrages genannt sind. Der Lizenzgeber bleibt alleiniger Inhaber sämtlicher übrigen Rechte an der Software, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Eigentumsrechte, Patentrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Rechte an Geschäftsgeheimnissen und sonstige gewerblichen Schutzrechte. Der Lizenznehmer darf die Hinweise auf Urheberrechte, Marken oder sonstige Eigentumsrechte des Lizenzgebers nicht von der Software entfernen, zudecken oder verändern. Der Lizenznehmer ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die unbefugte Nutzung, Vervielfältigung, Verkauf oder Veröffentlichung der Software und die unbefugte Gewährung des Zugangs zur Software zu verhindern. Der Lizenznehmer entschädigt den Lizenzgeber für jeglichen Verlust, Schaden, Ansprüche und Aufwendungen (einschließlich, aber ohne Beschränkung auf angemessene Aufwendungen für die Rechtsverfolgung), die durch eine Verletzung der Rechte des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer, eine Vertragsverletzung dieses Lizenzvertrages durch den Lizenznehmer oder die Nutzung der Software in einer nach diesem Lizenzvertrag nicht erlaubten Art und Weise durch den Lizenznehmer verursacht werden, und stellt den Lizenzgeber insoweit frei.

Erheben Dritte Ansprüche gegen den Lizenznehmer und beziehen diese sich darauf, dass die Nutzung einer gültigen und unveränderten Version der Software nach den Bestimmungen dieses Lizenzvertrags durch den Lizenznehmer ein bestehendes gewerbliches Schutzrecht in der Schweiz, in der Europäischen Union, in Japan, in den U.S.A. oder in irgendeinem anderen Land, in dem der Lizenzgeber die Software vertreibt, verletzt oder dass eine derartige Nutzung eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt, wird der Lizenzgeber diese Ansprüche auf eigene Kosten abwehren, sofern der Lizenznehmer den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich von der Geltendmachung solcher Ansprüche benachrichtigt, ihm die Vollmacht zur selbständigen Führung und Beilegung eines solchen Rechtsstreites erteilt und, falls dies der Lizenzgeber fordert, den Lizenzgeber in angemessener Weise bei der Führung des Rechtsstreites unterstützt.

Wenn nach Auffassung des Lizenzgebers die gültige und unveränderte Version der Software gewerbliche Schutzrechte eines Dritten verletzen könnte, wird er nach seinem Ermessen (a)  von einem solchen Dritten die Genehmigung zur weiteren Nutzung der Software durch den Lizenznehmer einholen, (b)  die Software ersetzen, (c)  die Software dergestalt verändern, dass sie nicht mehr gewerbliche Schutzrechte verletzt, oder (d), falls die vorstehenden Maßnahmen sich nicht im wirtschaftlich angemessenen Rahmen halten, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und dem Lizenznehmer einen Teil der bereits gezahlten Lizenzgebühren zurückerstatten (nach Abzug eines entsprechenden Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Software durch den Lizenznehmer).

Ungeachtet des Vorstehenden wird der Lizenzgeber von seinen Pflichten aus den ersten zwei Absätzen dieses § 4 befreit, wenn der aufgrund der Rechtsverletzung geltend gemachte Anspruch auf der Behauptung oder der Tatsache beruht, dass die Software (a)  vom Lizenznehmer verändert wurde, oder (b)  in Verbindung mit anderen Programmen oder Dateien benutzt wurde und diese Verbindung zu der Verletzung der Rechte eines Dritten geführt hat, (c)  auf einer anderen Computer-Anlage als der Bestimmten Computer-Anlage benutzt wurde, oder (d)  unter anderen als den in der Produktbeschreibung bestimmten Bedingungen genutzt und betrieben wurde.


5                    Haftungsbeschränkung

Soweit dies nach den anwendbaren Gesetzen erlaubt ist, haftet der Lizenzgeber nicht für unmittelbare, mittelbare oder Folgeschäden, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf entgangenen Gewinn, nicht realisierte Kostensenkungen, Datenverluste oder erhöhte Kosten des Lizenznehmers oder sonstige finanzielle Verluste aus oder im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einräumung der Nutzungsrechte, der Nutzung, dem Ausfall der Software oder Störungen beim Betrieb der Software. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch dann, wenn der Lizenzgeber von der Möglichkeit eines solchen Schadenseintritts informiert wurde. Der Lizenzgeber haftet für Verluste und Schäden nur insoweit, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.  Diese Haftungsbeschränkung gilt im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf vertragliche, vorvertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche und Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle leitenden und nichtleitenden Angestellten des Lizenzgebers und alle Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers, die mit der Entwicklung, Vermarktung oder Lieferung der Software befasst sind.

Es ist die ausschließliche Pflicht des Lizenznehmers sicherzustellen, dass er selbst und seine Mitarbeiter über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, um die Software ordnungsgemäß zu installieren und zu nutzen.  Der Lizenzgeber haftet nicht für Probleme und Mängel, die aus der unzureichenden Kenntnis der Nutzer der Software herrühren.


6                    Ausschluss weitergehender Zusicherungen

Der Lizenznehmer bestätigt hiermit, dass der Lizenzgeber, seine Angestellten, Vertriebspartner, Vertreter, Händler oder nachgeordneten Vertriebsunternehmen keine mündlichen oder schriftlichen Zusicherungen, Erklärungen, Äußerungen, Empfehlungen oder Werbebotschaften abgegeben haben, die eine Änderung oder Erweiterung der vorstehenden Gewährleistungen und Haftungsbeschränkungen zur Folge haben könnten. Dem Lizenznehmer wird hiermit mitgeteilt, dass keine der vorstehend genannten Personen vom Lizenzgeber bevollmächtigt wurde, solche Änderungen vorzunehmen oder solche Zusicherungen abzugeben. 

7                    Vertragslaufzeit und -beendigung

Dieser Lizenzvertrag tritt in Kraft, wenn der Lizenznehmer den Vertragsbestimmungen zugestimmt hat.

Zusätzlich zu sonstigen Kündigungsrechten nach diesem Lizenzvertrag ist jede Partei berechtigt, diesen Lizenzvertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die jeweils andere Partei eine wesentliche Verletzung einer Vertragspflicht begeht, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Zahlungsverzug bezüglich der Lizenzgebühr, jeweils unter der Voraussetzung, dass die den Vertrag verletzende Partei die Verletzung nicht innerhalb von fünfundvierzig  (45) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung behebt. 

Mit Beendigung dieses Lizenzvertrags enden alle Nutzungsrechte des Lizenznehmers an der Software. Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Beendigung des Lizenzvertrags wird der Lizenznehmer die Software sowie sämtliche von ihm angefertigten Kopien oder Teilkopien, alle veränderten Bestandteile der Software oder der Schnittstellen zu anderen Programmen oder Datensystemen und, soweit diese vorhanden sind, sämtliche Sicherungseinrichtungen, dem Lizenzgeber zurückgeben oder vernichten (und die Vernichtung dem Lizenzgeber schriftlich bestätigen).


8                    Import, Export und Nutzung der Software

Der Lizenznehmer trägt die ausschließliche Verantwortlichkeit dafür, dass die entsprechenden Gesetze und sonstigen Bestimmungen bezüglich seiner Rechte zum Import, Export und der Nutzung der Software eingehalten werden.

9                    Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Schweiz unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte an dem Hauptgeschäftssitz von Leica Geosystems AG in Balgach in der Schweiz. Der Lizenzgeber ist nach eigenem Ermessen auch berechtigt, die zuständigen Gerichte am Sitz oder Geschäftssitz des Lizenznehmers anzurufen.

 

Leica Geosystems AG
Heinrich-Wild-Strasse
CH – 9435 Heerbrugg
(Schweiz)

Heerbrugg, 20. Juni 2003
 

 
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